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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Berliner Union-Film GmbH & Co. KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen „Studiodienstleistung“(1)

 

1          Geltungsbereich

1.1      Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Vertragsverhältnisse zwischen der Berliner Union-Film GmbH & Co.KG - nachstehend „Studio“ genannt, und dem Vertragspartner, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist. 

1.2      Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine Anwendung. 

 

2          Angebot und Abschluss

2.1      Die Angebote des Studios sind frei bleibend und unverbindlich, sofern nicht eine bestimmte Bindungsdauer des Angebotes schriftlich zugesichert wird.

2.2      Verträge bedürfen zu ihrem Zustandekommen der schriftlichen Bestätigung des Studios; Aufträge sind auch ohne schriftliche Bestätigung des Studios angenommen, wenn das Studio mit der Erfüllung der Leistungspflicht beginnt, insbesondere wenn der Vertragspartner Mietgegenstände in Empfang oder nach Überlassung in Gebrauch genommen hat oder wenn mit dem Bau von Dekorationen begonnen wurde.

2.3      Alle Vereinbarungen nach Vertragsschluss, auch Änderungen, Aufhebungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrem Zustandekommen unserer schriftlichen Bestätigung. Auch die Aufhebung der Schriftform kann nur schriftlich erfolgen.

 

3          Räumlichkeiten und Inventar

3.1      Das Studio überlässt dem Vertragspartner für den vereinbarten Zeitraum die in der Einzelvereinbarung konkret bezeichneten Räumlichkeiten einschließlich der einzeln bezeichneten Nebenräume zur vereinbarten Nutzung. Als Mietzeit wird jeweils der erste und der letzte Miettag genannt. Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarten Termine einzuhalten. Bei Terminüberschreitung besteht kein Anspruch auf weitere Überlassung.

3.2      Das in der Einzelvereinbarung bezeichnete bewegliche oder eingebaute Inventar des Studios wird dem Vertragspartner zu den ebenfalls in der Einzelvereinbarung genannten Konditionen bis zum Mietende überlassen.

3.3      Das Studio ist berechtigt, Mehrleistungen abzurechnen, wenn sie bei Bestellung von keiner Seite vorhergesehen, aber im Rahmen der Erfüllung des Auftrags notwendig wurden und eine schriftliche Absprache nicht getroffen werden konnte. Sollten für Mehrleistungen keine Preise vereinbart sein, so gelten die in der Preisliste genannten Preise.

3.4      Das Studio ist berechtigt, mit der Erbringung der vereinbarten Leistung ganz oder teilweise Subunternehmer zu beauftragen. Eine Vertragsbeziehung zwischen Vertragspartner und Subunternehmer kommt dadurch nicht zustande, die Verpflichtungen des Studios gegenüber dem Vertragspartner bleiben bestehen.

3.5      Die Übergabe des Inventars wird bei Mietbeginn und Mietende protokolliert. Bei fehlender Protokollierung oder fehlender Empfangsbestätigung muss Vertragspartner darlegen und beweisen, dass die entsprechenden Gegenstände zurück gegeben wurden.

3.6      Gegenstände (z.B. Materialien), die dem Vertragspartner übereignet werden, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher dem Studio aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner zustehenden Forderungen Eigentum des Studios. 

3.7      Das Studio ist außerdem berechtigt, auf einer Festplatte gespeicherte Inhalte, die z.B. im Rahmen von „tapeless workflows“ entstanden sind, zurückzubehalten, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vom Vertragspartner bezahlt wurden.

3.8      Eine Weitervermietung oder sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der Mietgegenstände durch den Vertragspartner an Dritte ist nur nach schriftlicher Genehmigung durch Studio gestattet. Dies gilt nicht für eine Überlassung an Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen des Vertragspartners.

3.9      Dekorationsstücke/Requisiten/technische Geräte dürfen ohne Zustimmung des Studios nicht umgearbeitet werden. Im Falle einer Umarbeitung sind sie nach Ablauf der Mietzeit vom Vertragspartner wieder in den früheren Zustand zurückzuversetzen, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

3.10   Der Vertragspartner ist verpflichtet, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die für die Herstellung einer Produktion erforderlichen Einrichtungen, Geräte, Studiomitarbeiter und sonstigen Leistungen des Studios in Anspruch zu nehmen, soweit sie dort verfügbar sind.

 

4          Vergütung und Zahlungsmodalitäten

4.1      Die vom Vertragspartner für die Leistungen des Studios zu zahlende Vergütung richtet sich nach der Einzelvereinbarung, in Ermangelung einer Vereinbarung nach der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste.

4.2      Unbeschadet Ziff. 4.1 werden Vergütungen mangels anderweitiger Abrede nach vollen Tagessätzen berechnet. Auch angefangene Produktionstage werden voll berechnet, wenn an diesen Tagen Personal oder andere Leistungen in Bereitschaft gehalten werden mussten oder genutzt wurden. Bei Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden die damit ggf. verbundenen Mehrkosten ebenfalls voll berechnet.

4.3      Wird das Entgelt für eine bestimmte Zeit pauschaliert, wie die Leistung (einschließlich der Mietsache) jedoch über den vereinbarten Zeitraum hinaus in Anspruch genommen, wird das Studio die zusätzlichen Nutzungszeiten entsprechend der zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gültigen Preisliste berechnen.

4.4      Vergütungs- und Preisangaben gegenüber Unternehmern sind Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.5      Die mit der Nutzung der einzelnen Studios und Nebenräumlichkeiten entstehenden Kosten für Klima, Beheizung, Wasser, Strom, Reinigung, Telekommunikation und für weitere verbrauchsabhängige Leistungen werden nach tatsächlicher Inanspruchnahme und Verbrauch gegen Nachweis oder nach Tagespauschalen in Rechnung gestellt, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Diese Kosten sind nicht in der in der Einzelvereinbarung vereinbarten Vergütung enthalten; sie richten sich nach der Preisliste des Studios.

4.6      Das Studio ist berechtigt, vor Übergabe von Räumen eine Kaution in Höhe der vereinbarten Vergütung zur Absicherung sämtlicher Ansprüche aus dem Miet-/Pachtverhältnis zu erheben. Eine gesonderte Anlage der Kaution erfolgt nur, soweit die Dauer der vertragsgemäßen Nutzung sechs Monate übersteigt. Eine Verzinsung zu Gunsten des Vertragspartners findet nicht statt. Die Kaution ist nach Rückgabe der Räume innerhalb von zwei Monaten abzurechnen. Das Studio ist berechtigt einen angemessenen Betrag zurückzuhalten, soweit die Abrechnung über die Nebenkosten noch aussteht. Anstelle einer Kaution kann der Vertragspartner ersatzweise auch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank stellen.

4.7      Zahlungen sind ohne jeden Abzug kostenfrei innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Im Falle des Zahlungsverzuges kann Studio ohne besonderen Nachweis Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Sonstige Ansprüche des Studios bleiben unberührt. Soweit der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß erfüllt, ist Studio unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, weitere mit dem Vertragspartner vereinbarte Leistungen bis zum vollständigen vertragsgemäßen Ausgleich der ausstehenden Rechnungen zurückzuhalten.

4.8       Der Vertragspartner ist er zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Das Recht des Vertragspartners, eine Mietminderung in einem gesonderten Rechtsstreit geltend zu machen, bleibt unberührt.

4.9      Beistellungen oder Preisnachlässe des Studios für Pilotproduktionen gelten nur für den Fall, dass die Pilotproduktionen nicht im Fernsehen ausgestrahlt werden. Wenn dennoch eine Ausstrahlung erfolgt, ist der in der Einzelvereinbarung ausgewiesene „Pilot-Rabatt“ vom Vertragspartner an Studio zu erstatten. Der zu erstattende Betrag ist nach Erstausstrahlung der Produktion fällig.

4.10   Rechnungsreklamationen müssen innerhalb von vier Wochen nach Rechnungseingang geltend gemacht werden; ansonsten gilt die Rechnung als anerkannt.

 

5          Obliegenheiten des Vertragspartners

5.1      Der Vertragspartner hat die ihm überlassenen Räume, Inventar, technischen Gegenstände oder Dekorationen unverzüglich auf Mängel zu prüfen und diese gegenüber dem Studio unverzüglich zu rügen. Unterbleibt die Anzeige der gefundenen Mängel auch zwei Wochen nach Kenntnis gilt die Leistung des Studios insoweit als mängelfrei. Gleiches gilt für offenkundige Mängel die nicht innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe gerügt werden.

5.2      Die Anzeigepflicht nach Abs. 1 gilt auch für die während der Nutzung auftretenden oder erkennbar werdenden Mängel, Verschlechterungen oder Beschädigungen von Räumen, Inventar, Dekoration oder Technik.

5.3      Der Vertragspartner hat die ihm überlassenen Sachen mit der erforderlichen Sorgfalt zu behandeln. Er haftet für die vom ihm eingesetzten oder mit seiner Zustimmung oder seinem Wissen dort arbeitenden oder sich aufhaltenden Personen und für die von seinen eingebrachten Gegenständen ausgehenden Gefahren.

5.4      Der Vertragspartner übernimmt gegenüber dem Studio die Verkehrssicherungspflicht gegenüber Dritten für die ihm überlassenen Räume und Gegenstände. Der Vertragspartner trägt insbesondere die Verantwortung für die Einhaltung der Arbeits- und Sicherheitsanforderungen entsprechend den gesetzlichen und behördlichen Auflagen und Vorschriften u.a. für die Einhaltung der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE. Dies gilt nicht für die baulichen Verkehrssicherungspflichten (einschließlich baulichem Brandschutz), es sei denn, der Vertragspartner nimmt bauliche Veränderungen vor.  

5.5      Brand-, Explosions-, Wasser-, Nebel- und Schneeaufnahmen oder die Verwendung von Schusswaffen, pyrotechnischer Mittel, Laser oder sonstiger Special Effects dürfen dennoch nur mit vorheriger Zustimmung des Studios durchgeführt werden. Diese ist auch notwendig, wenn Materialien verwendet werden, die eine Beschädigung des Studios bzw. der Nebenräume verursachen können. Fahrzeuge dürfen nur mit Genehmigung des Studios in die gemieteten Räume gefahren werden. Maximale Punktlasten sind ebenso zu beachten wie maximale Anschlusswerte (Ampere) bei angeschlossenen Stromkreisen.

5.6      Der Vertragspartner ist für die erforderlichen behördlichen oder andere öffentlich-rechtliche Genehmigungen selbst verantwortlich. Das Studio übernimmt keine Haftung für eine Nutzungsbeeinträchtigung der überlassenen Räume, Inventar, Dekoration oder technischem Equipment in Folge fehlender staatlicher Genehmigungen. Die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bleibt bestehen.

5.7      Die Mietsachen dürfen ausschließlich von Personal des Studios bedient und genutzt werden und soweit dies anders vereinbart ist, nur von fachkundigen Personen unter Beachtung der technischen Bestimmungen.

5.8      Der Vertragspartner ist verpflichtet, die überlassenen Räume nach Nutzung zu verschließen und die beweglichen Geräte sorgfältig gegen Abhandenkommen und Diebstahl zu sichern.

5.9      Bei Produktionen mit Publikum hat der Vertragspartner in angemessener Frist vor Produktionsbeginn dem Studio die genauen Termine, Personenzahl und erforderliche Nebenräume sowie Nebeneinrichtungen mitzuteilen, damit die erforderlichen behördlichen Genehmigungen eingeholt und den behördlichen Auflagen entsprechende Sicherheitsmaßnahmen rechtzeitig getroffen werden können. 

5.10   Insbesondere ist es untersagt, in den Räumen Filmmaterial auch nur in kleiner Menge zu lagern oder vorübergehend aufzubewahren. Umlegen, Lagern und Schneiden darf nur in den dazu vorgesehenen, besonders zugewiesenen Räumen erfolgen. Veränderungen an elektrischen Installationen bedürfen der Zustimmung des Studios.

5.11   Der Vertragspartner verpflichtet sich, das allgemein mit der jeweiligen Produktion verbundene Haftpflichtrisiko in ausreichender Weise zu versichern. Ferner ist der Vertragspartner verpflichtet, eine angemessene Produktionsausfallversicherung hinsichtlich aller zur Verfügung gestellten Leistungen des Studiobetreibers abzuschließen. Auf Verlangen ist der Abschluss der Versicherungen dem Studio nachzuweisen. Bei einem Schadensfall ist Studio unverzüglich zu informieren und eine detaillierte Schadensmeldung einzureichen.

5.12   Das Studio ist berechtigt aber nicht verpflichtet, eine Sicherungskopie der im Rahmen der Produktion in seinen Räumen entstandenen Filmaufnahmen zu erstellen; das Studio ist jedoch verpflichtet, die Sicherungskopie zu vernichten, wenn Vertragspartner einen schriftlichen Löschungsauftrag erteilt.

 

6          Personal

6.1      Der Vertragspartner ist verpflichtet für die Bedienung des vom Studio zur Verfügung gestellten Equipments, soweit möglich und soweit nicht anders vereinbart, Personal des Studios zu nutzen, soweit das Studio entsprechende Leistungen anbietet. Verwendet Vertragspartner eigenes Personal, haftet er bei deren Verschulden auch für weitere Folgeschäden an anderen Teilen des Studios. Darüber hinaus muss das Studio gewisse gesetzliche, behördliche und versicherungstechnische Auflagen erfüllen. Daher sind obligatorisch bestimmte Funktionen wie die der hausinternen Feuerwehr, des Sanitäters, Bühnenmeisters und des IT-Technikers vom Studio bereitzustellen und werden dem Vertragspartner gemäß Preisliste in Rechnung gestellt.

6.2      Die Einzelpreise für die sonstige Personalbereitstellung ergeben sich aus der Einzelvereinbarung.

6.3      Der Vertragspartner verpflichtet sich, die gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitnehmerschutzbestimmungen und – soweit das Studio tarifgebunden und die Regelung anwendbar ist – die Bestimmungen des VTFF-Tarifvertrags einzuhalten. Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen für Sonn- und Feiertagsarbeit hat der Vertragspartner einzuholen.

6.4      Der Vertragspartner darf weder selbst noch durch Dritte den vom Studio zur Verfügung gestellten Erfüllungsgehilfen Vergütungen gewähren.

6.5      Der Vertragspartner hat dem Studio eine Personalanforderung bzgl. der Mitarbeiter des Studios spätestens Mittwoch vor Beginn der Produktionswoche zu übergeben.

6.6      Für eine Arbeitnehmerüberlassung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

7          Rückgabe/Räumung

7.1      Vertragspartner wird die in Anspruch genommenen Räumlichkeiten zum Ablauf der Vertragszeit besenrein zurückgeben. Erfolgt bis zum Ablauf des letzten Tages der vereinbarten Mietzeit aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, keine vertragsgemäße Rückgabe, ist das Studio ohne weitere Fristsetzung berechtigt, auf Kosten des Vertragspartners diese Räumlichkeiten unverzüglich wieder in einen gebrauchsfähigen Zustand zu versetzen. Zurückgelassener Müll und Schutt wird auf Kosten des Vertragspartners zum jeweiligen Tagespreis je Mengeneinheit abgefahren.

7.2      Der Vertragspartner ist verpflichtet, während der Dauer etwaiger Aufräumungsarbeiten die volle Tagesmiete zu tragen, bis der vertragsgemäße besenreine Zustand wiederhergestellt ist.

7.3      Werden von einer Produktion Teile des Mietgegenstands so beschädigt oder verändert (z.B. beklebt oder bemalt), dass eine Erneuerung dieser Teile erforderlich ist, so wird dieser Sonderaufwand dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.

 

8          Haftung / Gewährleistung

8.1      Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel nach § 536a BGB wird ausgeschlossen. Das Studio übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Mietsachen der vom Vertragspartner beabsichtigten Verwendung genügen. Es bleibt die Verantwortung des Vertragspartners, dass das von ihm gewünschte Ergebnis mit der Mietsache auch erzielt werden kann.

8.2      Auf Schadensersatz haftet das Studio, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Personenschäden auch bei leichter Fahrlässigkeit.

8.3      Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht – d.h. Pflichten auf deren Einhaltung ein Vertragspartner vertrauen durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht) ist die Haftung des Studios auf einen Betrag von 25 TEUR  je Schadensfall begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Die Haftungsbegrenzung gilt auch für Schäden am Bild- und Tonmaterial, verursacht z.B. durch Datenverlust oder -korrumpierung.

8.4      Gleiches gilt für ein Verschulden unserer Arbeitnehmer, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen. Wir haften auch nicht für grobes Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen mit Ausnahme leitender Angestellte oder unseren Organen.

8.5      In Fällen höherer Gewalt, bei Streiks, Aussperrungen sowie für das Verhalten von Vor- und Zulieferanten in vergleichbaren Fällen haften wir nicht. In diesen Fällen sind die Studios bis zum Wegfall der höheren  Gewalt, von Streikmaßnahmen oder der Aussperrungen oder vergleichbaren Fällen von der Vertragserfüllung befreit. Studio haftet nicht für vom Vertragspartner eingebrachte Gegenstände, es sei denn, dass die Gegenstände dem Studio in Verwahrung gegeben wurden.

 

9          Nennungsverpflichtung

Bei Film- und Fernsehproduktionen, die im Studio hergestellt sind, ist – nach Möglichkeit - im Titelvorspann oder Nachspann anzugeben:

 

Hergestellt in den Studios der …

 

Nach Möglichkeit ist das Firmenlogo zu verwenden.

 

10       Kündigung/Stornierung

10.1   Eine Stornierung des Auftrages durch den Vertragspartner vor Beginn der vereinbarten Mietzeit ist nur zulässig, wenn dies in der Einzelvereinbarung zu dort festgelegten Bedingungen und Abstandsgebühren geregelt ist.

10.2   Ist in der Einzelvereinbarung keine Regelung getroffen, gilt bei Stornierung die gesetzliche Regelung. Danach ist die vereinbarte Vergütung abzüglich des vom Studio durch die Stornierung Ersparten zu leisten.

10.3   Das Studio ist berechtigt, Miet- und sonstige Beschaffungsverträge aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich zu kündigen, wenn der Vertragspartner nach Vertragsschluss trotz Verzuges und Fristsetzung einen nicht unerheblichen Teil seiner fälligen Verpflichtungen gegenüber Studio nicht erfüllt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

10.4   Ferner ist Studio zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Vertragspartner die Betriebssicherheit gefährdet oder Handlungen unternimmt, die geeignet sind, die Interessen von Studio zu gefährden, und er diese Handlungen trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht einstellt.

 

11       Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Schriftform, Schlussbestimmung

11.1   Sofern es sich beim Vertragspartner um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist […] Gerichtsstand. Das Studio ist in diesem Fall auch berechtigt, den Vertragspartner nach unserer Wahl an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Vertragspartner über keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland verfügt, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung unbekannt ist. Dies gilt auch für einen  Vertragspartner, der seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat; hier gilt gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1, 3 lit. a EuGVVO die Zuständigkeit des Gerichts am Sitz des Studios als vereinbart. Mit seiner Vertragsunterschrift stimmt der Vertragspartner dieser Gerichtstandklausel ausdrücklich zu.  

11.2   Der Vertrag nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11.3   Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen Studio und dem Vertragspartner ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.



[1] Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden vom Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e.V. empfohlen und wurden für den Verband von der Kanzlei Brehm & v. Moers erarbeitet.